| Waldbrandgefahrenstufe |
2 von 5 - geringe Gefahrab 19.05.2026 |
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© Stadt Lübtheen
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Wahlbekanntmachung der Stadt Lübtheen
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1. |
Am |
9. Juni 2024 |
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finden
- in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und
- in Mecklenburg-Vorpommern die Kommunalwahlen
statt.
Gewählt werden in der Stadt Lübtheen
- die Abgeordneten des Europäischen Parlaments - der Kreistag - die Stadtvertretung
Alle Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
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Die Gemeinde ist in |
Anzahl 7 |
allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: |
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Wahlbezirk Nr.
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Bezeichnung des Wahlbezirkes
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Bezeichnung des Wahlraumes |
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1
2
3
4
5
6
7 |
Friedrich-Ludwig-Jahn Sportstätte
Jessenitzer Aus- und Weiterbildungsverein e.V.
Bürgerhaus „Dat olle Amtsgericht“
Mehrzweckhalle Lübtheen
Gemeindehaus Lübbendorf
Gemeindehaus Jessenitz
Gemeindehaus Garlitz |
Trebser Weg 18, 19249 Lübtheen
Grüner Weg 14, 19249 Lübtheen
Ernst-Thälmann-Platz 6, 19249 Lübtheen
Rudolf-Breitscheid-Straße 30c, 19249 Lübtheen
Mittelweg 31, 19249 Lübtheen OT Lübbendorf
Kaarßener Str. 35, 19249 Lübtheen OT Jessenitz
Hauptstraße 70, 19249 Lübtheen OT Garlitz |
Die Wahlbezirke gehören
- zum Wahlbereich der Gemeinde und zum Wahlbereich 1 des Landkreises Ludwigslust-Parchim
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens bis |
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Datum 18. Mai 2024 |
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zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
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Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses
für die Europawahl
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um |
15:00 |
Uhr in |
Ort und Raum Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen, Dr. Bernhard Aronsohn Saal |
, |
für die Kommunalwahlen
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um |
15:00 |
Uhr in |
Ort und Raum Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen, Dr. Bernhard Aronsohn Saal |
zusammen. |
Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums für die Europawahl und für die Kommunalwahlen, für die sie wahlberechtigt sind, Stimmzettel ausgehändigt. Die Stimmzettel müssen in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es ist darauf zu achten, dass mehrere Stimmzettel getrennt gefaltet und nicht ineinandergelegt werden dürfen.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich bei der Europawahl zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese ist selbst mitzubringen. Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
3.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Vorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
3.2 Wahl des Kreistages
Gewählt wird mit amtlichen grünen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit, die PLZ und den Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber drei Kreise für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.
Dabei können die drei Stimmen
- einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
- verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
- Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
3.3 Wahl der Stadtvertretung
Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit, den Ortsteil der Bewerberinnen und Bewerber. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils drei Kreise für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie in bis zu drei Kreisen jeweils ein Kreuz setzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen Bewerberinnen und Bewerbern die Stimmen gelten sollen.
Dabei können die drei Stimmen
- einer einzigen Bewerberin oder einem einzigen Bewerber oder
- verschiedenen Bewerberinnen oder Bewerbern desselben Wahlvorschlages oder
- Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge
gegeben werden. Bei Abgabe von mehr als drei Stimmen sind alle abgegebenen Stimmen ungültig.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
5.1 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Europawahl
im Landkreis Ludwigslust-Parchim in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
teilnehmen.
5.2 Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der
- Kreistagswahl und an der Gemeindevertretungswahl in dem Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
teilnehmen.
5.3 Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für verbundene Kommunalwahlen kann ein gemeinsamer Wahlbrief verwendet werden.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
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Ort, Datum Lübtheen, 23.05.2024 |
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Die Gemeindewahlbehörde
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Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Lübtheen
Hiermit lade ich zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses am Donnerstag, den 13. Juni 2024, 18:00 Uhr, Stadt Lübtheen, Amtsstraße 3, Dr. Bernhard Aronsohn Saal, 19249 Lübtheen, recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Lübtheen, 07.05.2024
Wein
Gemeindewahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung der Stadt Lübtheen am 09.06.2024
Der Gemeindewahlausschuss der Stadt Lübtheen hat in seiner öffentlichen Sitzung am
10.04.2024 folgende Wahlvorschläge für die Wahl zugelassen, die entsprechend § 21 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V) i.V.m. § 27 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) bekannt gegeben werden.
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Name der Partei oder Wählergruppe sowie Einzelbewerber mit Kurzbezeichnung Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
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Lfd. Nr. |
Name |
Vorname |
Geburtsjahr |
Beruf/ Tätigkeit |
Wohnort |
|
1 |
Steuer |
Roland |
1962 |
Eisenbahningenieur Dipl. Ing. |
Lübtheen |
|
2 |
Sahs |
Jürgen |
1953 |
Diplommeliorationsingenieur |
Benz |
|
3 |
Gerlitz |
Marlind |
1964 |
Lehrerin |
Lübtheen |
|
4 |
Röhr |
Rolf |
1960 |
Polizeihauptkommissar a. D. |
Garlitz |
|
5 |
Greve |
Michael |
1974 |
Marketingleiter |
Lübtheen |
|
6 |
Sahs |
Jan-Uwe |
1986 |
Technischer Angestellter |
Benz |
|
7 |
Kruse |
Nico |
1977 |
Angestellter |
Lübbendorf |
|
8 |
Seidel |
Samuel |
1972 |
Einzelhandelskaufmann |
Lübtheen |
|
9 |
Brandes |
Ronald |
1984 |
Selbstständiger Landwirt |
Briest |
|
10 |
Weber |
Wilhelm |
1984 |
Betreuer Behindertenhilfe |
Lübtheen |
|
11 |
Koch |
Maik |
1970 |
Polier |
Gößlow |
|
12 |
Baack |
Wilfried |
1953 |
Rentner |
Benz |
|
Name der Partei oder Wählergruppe sowie Einzelbewerber mit Kurzbezeichnung Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
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|
Lfd. Nr. |
Name |
Vorname |
Geburtsjahr |
Beruf/ Tätigkeit |
Wohnort |
|
1 |
Pietz |
Thomas |
1961 |
Verwaltungsfachwirt |
Lübtheen |
|
2 |
Müller |
Diana |
1973 |
Medizinpädagogin B. A. |
Lübtheen |
|
3 |
Nagel |
Felix |
1990 |
Sozialarbeiter |
Lübtheen |
|
4 |
Völkel |
Marga |
1944 |
Rentnerin |
Garlitz |
|
5 |
Banz |
Reno |
1987 |
Angestellter |
Benz |
|
6 |
Grawe |
Silvia |
1957 |
Rentnerin |
Lübtheen |
|
7 |
Hübner |
Michael |
1989 |
Notfallsanitäter |
Lübtheen |
|
8 |
Köpke |
Annelie |
1953 |
Rentnerin |
Lübtheen |
|
9 |
Schroeder |
Maximilian-Norbert |
1993 |
Verwaltungsleiter |
Quassel |
|
10 |
Klauck |
Enrico |
1981 |
Tierwirt |
Langenheide |
|
11 |
Hippmann |
Heinz Rudolf |
1954 |
Rentner |
Gößlow |
|
12 |
Busch |
Clemens |
1951 |
Studiendirektor a. D. |
Gößlow |
|
13 |
Hohmann |
Hartger |
1959 |
Landwirt |
Lübtheen |
|
14 |
Marx |
Matthias |
1978 |
Angestellter |
Lübtheen |
|
Name der Partei oder Wählergruppe sowie Einzelbewerber mit Kurzbezeichnung Alternative für Deutschland (AfD)
|
|
||||
|
Lfd. Nr. |
Name |
Vorname |
Geburtsjahr |
Beruf/ Tätigkeit |
Wohnort |
|
1 |
Eisenhardt |
Ralf |
1964 |
Historiker |
Lübtheen |
|
2 |
Löser |
Marco |
1973 |
Bauleiter |
Lübtheen |
|
3 |
Gröger |
Steffen |
1984 |
Selbstständig/Gerüstbaumeister |
Lübtheen |
|
4 |
Kempke |
Hartmut |
1974 |
Heizungsmonteur |
Brömsenberg |
|
5 |
Ringer-Bosecke |
Mandy |
1981 |
Auszubildende |
Lübtheen |
|
6 |
Laabs |
Stephan |
1977 |
Metzger |
Lübtheen |
|
7 |
Witt |
Bianca |
1975 |
Angestellte |
Lübtheen |
|
8 |
Muzlovic |
Aljosa |
1981 |
Industrievorarbeiter |
Lübtheen |
|
Name der Partei oder Wählergruppe sowie Einzelbewerber mit Kurzbezeichnung Wählergruppe Heimat und Identität (HuI)
|
|
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|
Lfd. Nr. |
Name |
Vorname |
Geburtsjahr |
Beruf/ Tätigkeit |
Wohnort |
|
1 |
Klingebiel |
Torgai |
1973 |
Malermeister |
Lübtheen |
|
2 |
Theißen |
Andreas |
1972 |
Zimmermann |
Langenheide |
|
Name der Partei oder Wählergruppe sowie Einzelbewerber mit Kurzbezeichnung Einzelbewerber Straßer
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||||
|
Lfd. Nr. |
Name |
Vorname |
Geburtsjahr |
Beruf/ Tätigkeit |
Wohnort |
|
1 |
Straßer |
Lucas |
1993 |
Sachbearbeiter Bauplanung/Städtebaurecht |
Lübtheen |
|
Name der Partei oder Wählergruppe sowie Einzelbewerber mit Kurzbezeichnung Einzelbewerber Grund
|
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||||
|
Lfd. Nr. |
Name |
Vorname |
Geburtsjahr |
Beruf/ Tätigkeit |
Wohnort |
|
1 |
Grund |
Andreas |
1985 |
Küchenleitung |
Garlitz |
Lübtheen, den 23.04.2024
Brandt
Stellv. Gemeindewahlleiterin
© Stadt Lübtheen
© Stadt Lübtheen
© Stadt Lübtheen
Wahlhelfer zur verbundenen Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024 gesucht!
Am 9. Juni 2024 finden die verbundenen Europa- und Kommunalwahlen statt. Die Durchführung von Wahlen stellt eine große Herausforderung dar, die nur durch Mithilfe von ehrenamtlichen Wahlhelfern am Wahltag bewältigt werden kann. Daher sucht die Stadt Lübtheen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und die Besetzung der Wahlvorstände rund 66 ehrenamtliche Helfer.
Jetzt können Sie aktiv werden! Wollten Sie schon immer mal wissen, was hinter den Kulissen einer Wahl vor sich geht? Wie wäre es mit einer Mitarbeit in einem Wahlvorstand? Es erwartet Sie eine verantwortungsvolle und interessante Tätigkeit. Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher und der Stellvertretung, dem Schriftführer sowie bis zu fünf weiteren Beisitzern. Ausschließlich wahlberechtigte Bürger der Stadt Lübtheen dürfen zur ehrenamtlichen Mitarbeit in einen Wahlvorstand berufen werden. Die Aufgaben am Wahltag setzen sich unter anderem aus der Entgegennahme von Wahlbenachrichtigungen, der Prüfung der Eintragung im Wählerverzeichnis, der Stimmzettelausgabe sowie der Auszählung der Stimmen am Wahlabend zusammen. Wahlvorsteher, deren Stellvertretung und Schriftführer werden im Vorfeld durch uns geschult.
Für die Wahrnehmung eines Wahlehrenamts erhalten Sie ein Erfrischungsgeld, für Verpflegung wird am Wahltag gesorgt sein.
Erleben Sie ein Stück Demokratie und unterstützen Sie uns bei der Durchführung der Wahlen! Wenn Sie also wahlberechtigt in der Stadt Lübtheen sind und sich für das Wahlehrenamt interessieren, wenden Sie sich bitte an die Wahlsachbearbeitung, Herrn Porsch, Telefon: 038855 711-30, E-Mail: wahlen@luebtheen.de.
Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung und bedanken uns vorab!
Öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Lübtheen
Hiermit lade ich zur öffentlichen Sitzung des Gemeindewahlausschusses am Mittwoch, den 10. April 2024, 18:00 Uhr, Stadt Lübtheen, Amtsstraße 3, Dr. Bernhard Aronsohn Saal, 19249 Lübtheen, recht herzlich ein.
Tagesordnung:
Lübtheen, 07.03.2024
Wein
Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung der Namen der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses der Stadt Lübtheen
Gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V 2010, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBI. M-V S. 586), werden hiermit durch die Wahlleitung die Namen der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses der Stadt Lübtheen bekannt gemacht:
1. Frau Heike Busch
2. Frau Rotraut Reinicke
3. Frau Karina Witt
4. Herr Karl-Ludwig Beilfuß
1. Stellv. Herr Steffen Baethke
2. Stellv. Herr Rüdiger Metelmann
Wein
Gemeindewahlleiter
Bekannt gemacht am 07.03.2024
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtvertretung Lübtheen am 9. Juni 2024
Gemäß § 14 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtvertretung Lübtheen am 9. Juni 2024 auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Stadt Lübtheen zu folgenden Zeiten im Rathaus, Amtsstraße 3, Zimmer 1.02, kostenfrei ausgegeben oder auf Anforderung kostenfrei geliefert werden:
Di: 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr, Do: 9 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr und Fr: 9 - 12 Uhr
Die Vordrucke können auch über die Internetseite der Landeswahlleitung Mecklenburg-Vorpommern https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/ beschafft werden.
Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Absatz 3, 15 bis 19 und 62 des LKWG M-V und des § 24 der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung weise ich hin. Insbesondere bitte ich zu beachten:
Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, das heißt bis zum 26. März 2024, 16:00 Uhr, schriftlich beim Wahlleiter der Stadt Lübtheen, Amtsstraße 3, Raum 1.09, 19249 Lübtheen, einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich vor diesem Termin (26. März 2024) einzureichen, sodass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.
Ansprechpartner:
Gemeindewahlleiter Frank Wein
Telefon: 038855 711-40
E-Mail: wahlen@luebtheen.de
Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Lübtheen. Die Stadt Lübtheen bildet einen Wahlbereich. Gemäß § 60 LKWG M-V beträgt bei einer Einwohnerzahl von 4.715 zum Stichtag 31.12.2022 die Anzahl der zu wählenden Sitze in der Stadtvertretung Lübtheen 17.
2. Wählbarkeit
Wählbar zur Stadtvertreterin bzw. zum Stadtvertreter sind alle wahlberechtigten Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
(1) Wahlvorschläge können einreichen:
(2) Jede Partei, Wählergruppe oder jede Einzelbewerbung kann einen Wahlvorschlag einreichen. Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag von Parteien und Wählergruppen beträgt gemäß § 24 Absatz 4 LKWO M-V 22.
(3) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig, das heißt Parteien oder Wählergruppen können keine gemeinsamen Wahlvorschläge unterbreiten.
(4) Eine Person darf für jede Wahl vom gleichen Wahlvorschlagsträger in mehreren Wahlbereichen eines Wahlgebietes in Mecklenburg-Vorpommern benannt werden. Das bedeutet, dass die gleiche Person für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Lübtheen und des Kreistages des Landkreises Ludwigslust-Parchim benannt werden darf.
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.
(1) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen sind mit den Formblättern 4.1.1. bis 4.1.3. der Anlage 4 sowie der Anlage 6 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss die in den Formblättern geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere
Hinweise:
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
(2) Wahlvorschläge von Einzelbewerbungen sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.
Wahlrecht und Wählbarkeit werden durch die Gemeindewahlbehörde kostenfrei bescheinigt. Wählbarkeitsbescheinigungen dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.
Nach § 25 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in der aktuellen Fassung können Mitglied der Gemeindevertretung nicht solche Personen sein, die tätig sind als
Im Dienst des Amtes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 stehen auch Bedienstete der Gemeinde, die nach § 126 Absatz 1 Satz 3 die Verwaltung des Amtes wahrnimmt. Satz 1 gilt nicht für Arbeiterinnen und Arbeiter.
Leitende Bedienstete oder leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 sind Vorstandsmitglieder sowie Personen, die die Verwaltungsleitung, Geschäftsführung oder vergleichbare Ämter innehaben, soweit die Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird.
Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14,06.2017, Az.: 10 C 2.16) nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde beenden.
Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die zur Wahl der Stadtvertretung kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (17. Mai 2024) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (03. Mai 2024) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben (§ 15 Absatz 2 Nr. 2 LKWO M-V).
Für die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen.
Hinweis zum Verlust der Wählbarkeit
Sollte eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag sterben oder nach § 6 Absatz 2 LKWG M-V die Wählbarkeit verlieren, wird dies von der Gemeindewahlleitung unverzüglich bekannt gemacht. Der Stimmzettel wird nur dann geändert, wenn er sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeindewahlleitung von dem Ereignis erfährt, noch nicht im Druck befindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Fall des § 44 Absatz 8 LKWG M-V vorliegt (§ 19 Absatz 4 LKWG M-V).
Wein
Gemeindewahlleiter
Bekannt gemacht am 31.01.2024
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden die verbundenen Europa- und Kommunalwahlen statt. Neben dem 10. Europäischen Parlament wird in der Stadt Lübtheen auch die Stadtvertretung neu gewählt.
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Im Hinblick auf die verbundenen Europa- und Kommunalwahlen 2024 wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Einen entsprechenden Vordruck für die Beantragung einer Übermittlungssperre bekommen Sie im Bürgerbüro bzw. im Internet unter (hier: Übermittlungssperre (Antrag auf Eintragung nach Bundesmeldegesetz)).
Stadt Lübtheen
Bürgerbüro
Amtsstraße 3
19249 Lübtheen
Telefon: 038855-71135
E-Mail: buergerbuero@luebtheen.de
Öffnungszeiten:
Mo: geschlossen
Di: 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 9 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr
Fr: 9 - 12 Uhr
Bekannt gemacht am 31.01.2024
Einreichung von Vorschlägen für die Besetzung des Wahlausschusses der Stadt Lübtheen
Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden die verbundenen Europa- und Kommunalwahlen statt. Neben dem 10. Europäischen Parlament wird in der Stadt Lübtheen auch die Stadtvertretung neu gewählt. Das Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) in der aktuellen Fassung legt fest, dass für jede Wahl, so auch für die Wahl der Stadtvertretung, ein Gemeindewahlausschuss erforderlich ist. Im Dezember 2018 wurden vier Wahlberechtigte seinerzeit vor den Kommunalwahlen im Mai 2019 in den städtischen Wahlausschuss berufen.
Mit der beabsichtigten Neubestellung des Wahlausschusses wird die Amtszeit des bisherigen Wahlausschusses enden (§ 10 Absatz 4 LKWG M-V). Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 4 LKWG M-V werden die Mitglieder des Wahlausschusses von der Wahlleitung aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen, wobei § 12 Absatz 2 LKWG M-V entsprechende Anwendung findet. Die Besetzung des Wahlausschusses soll den Mehrheitsverhältnissen der Parteien und Wählergruppen in der Gemeindevertretung entsprechen. Die Mitglieder des Wahlausschusses können aus dem gesamten Wahlgebiet, also dem Territorium der Stadt Lübtheen, kommen.
Hiermit bitte ich alle in der Stadt Lübtheen vertretenen Parteien und Wählergruppen, mir bis zum 29. Februar 2024 entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Verzichtet eine Partei oder Wählergruppe darauf, Vorschläge zu unterbreiten, bleiben diese Sitze frei. Unabhängig davon, ob genügend Vorschläge eingehen, ist aber die gesetzliche Mindestanzahl von vier Beisitzern neben der Wahlleitung im Wahlausschuss zu gewährleisten. Kann die Mindestanzahl mangels Vorschlägen nicht erreicht werden, sind die fehlenden Mitglieder von der Wahlleitung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 5 LKWG M-V nach eigenem Ermessen zu berufen.
Hinweis:
Entsprechend § 7 Absatz 3 LKWG M-V dürfen Bewerberinnen oder Bewerber und Vertrauenspersonen für Sitze in der Stadtvertretung nicht Mitglied der Wahlorganisation sein, das bedeutet, nicht im Wahlausschuss tätig werden.
Wein
Gemeindewahlleiter
Bekannt gemacht am 31.01.2024
Benennung von wahlberechtigten Personen für die Besetzung der Wahlvorstände aus Anlass der verbundenen Europa- und Kommunalwahlen 2024 am 09. Juni 2024
Gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) in der aktuellen Fassung sind in der Stadt Lübtheen für die verbundenen Europa- und Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 mehrere Wahlvorstände zu bilden.
Entsprechend § 12 Absatz 1 i.V.m. § 11 Absatz 1 der Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) in der aktuellen Fassung fordere ich hiermit die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum 29. Februar 2024 Vorschläge für die Mitarbeit von Wahlberechtigten in den Wahlvorständen zu unterbreiten. Ich verweise darauf, dass die vorgeschlagenen Personen aus dem Kreis der Wahlberechtigten stammen müssen und weder Wahlbewerber noch Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlages sein dürfen.
Die Vorschläge richten Sie bitte an die Stadt Lübtheen, Gemeindewahlleitung, Frau Kornelia Brandt, Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen, Telefon: 038855-72232, E-Mail: wahlen@luebtheen.de.
Unabhängig von der Aufforderung an Parteien und Wählergruppen können sich wahlberechtigte Lübtheenerinnen und Lübtheener, die sich für die Mitarbeit in den Wahlvorständen der Stadt Lübtheen interessieren, gern auch direkt an Frau Brandt wenden.
(Anmerkung: Wahlberechtigt zu Europa- und Kommunalwahlen sind insbesondere alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag (09. Juni 2024) das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die weiteren Wahlrechtsvoraussetzungen regelt für die Kommunalwahlen § 4 LKWG M-V und die Europawahl § 6 Europawahlgesetz (EuWG).)
Wein
Gemeindewahlleiter
Bekannt gemacht am 31.01.2024
Bekanntmachung des Namens der kommunalen Wahlleitung der Stadt Lübtheen und ihrer Stellvertretung
Die Stadtvertretung Lübtheen hat in ihrer Sitzung am 30.01.2024 gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586), einstimmig den Gemeindewahlleiter und seine Stellvertreterin neu gewählt.
Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 LKWG M-V werden hiermit durch die Stadt Lübtheen der Name der Gemeindewahlleitung und deren Stellvertretung öffentlich bekannt gemacht.
Gemeindewahlleiter: Herr Frank Wein
Stellvertretende Gemeindewahlleiterin: Frau Kornelia Brandt
Lübtheen, 31.01.2024
L i n d e n a u
Bürgermeisterin
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