| Waldbrandgefahrenstufe |
2 von 5 - geringe Gefahrab 19.05.2026 |
© Stadt Lübtheen
1. Am
23. Februar 2025
findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Stadt Lübtheen ist in 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Friedrich-Ludwig-Jahn Sportstätte
Wahlraum: Trebser Weg 18, 19249 Lübtheen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 2: Jessenitzer Aus- und Weiterbildungsverein e.V.
Wahlraum: Grüner Weg 14, 19249 Lübtheen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 3: Bürgerhaus „Dat olle Amtsgericht“
Wahlraum: Ernst-Thälmann-Platz 6, 19249 Lübtheen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 4: Mehrzweckhalle Lübtheen
Wahlraum: Rudolf-Breitscheid-Straße 30c, 19249 Lübtheen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 5: Gemeindehaus Lübbendorf
Wahlraum: Mittelweg 31, 19249 Lübtheen OT Lübbendorf
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 6: Gemeindehaus Jessenitz
Wahlraum: Kaarßener Str. 35, 19249 Lübtheen OT Jessenitz
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 7: Gemeindehaus Garlitz
Wahlraum: Hauptstraße 70, 19249 Lübtheen OT Garlitz
Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in Stadt Lübtheen, Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen, Dr. Bernhard Aronsohn Saal, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Stadt Lübtheen, den 29.01.2025
Die Gemeindebehörde
1. Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Stadt Lübtheen wird in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten, nach vorheriger Terminabstimmung, in der Stadtverwaltung Lübtheen, Bürgerbüro (barrierefrei), Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Lübtheen, Bürgerbüro, Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 2. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zum
21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis
12 Schwerin – Ludwigslust-Parchim I – Nordwestmecklenburg I
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 03. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07. Februar 2025) versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist.
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantrage Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
a) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
b) einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
c) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
d) ein Merkblatt für die Briefwahl
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Lübtheen, den 10. Januar 2025
Wein
Gemeindewahlleiter
Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet voraussichtlich die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Nur ein paar Wochen später am Sonntag, dem 11. Mai 2025, folgt dann die Landratswahl des Landkreises Ludwigslust-Parchim mit einer möglichen Stichwahl am 25. Mai 2025.
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Im Hinblick auf die oben genannten Wahlen 2025 wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Einen entsprechenden Vordruck für die Beantragung einer Übermittlungssperre bekommen Sie im Bürgerbüro bzw. im Internet unter (hier: Übermittlungssperre (Antrag auf Eintragung nach Bundesmeldegesetz)).
| Stadt Lübtheen Bürgerbüro Amtsstraße 3 19249 Lübtheen Telefon: 038855 711-35 E-Mail: buergerbuero@luebtheen.de |
Öffnungszeiten: Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr |
Am 23. Februar 2025 findet voraussichtlich die vorgezogene Bundestagswahl statt. Die Durchführung einer Wahl stellt eine große Herausforderung dar, die nur durch Mithilfe von ehrenamtlichen Wahlhelfern am Wahltag bewältigt werden kann. Daher sucht die Stadt Lübtheen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und die Besetzung der Wahlvorstände rund 66 ehrenamtliche Helfer.
© Deutscher BundestagJetzt können Sie aktiv werden! Wollten Sie schon immer mal wissen, was hinter den Kulissen einer Wahl vor sich geht? Wie wäre es mit einer Mitarbeit in einem Wahlvorstand? Es erwartet Sie eine verantwortungsvolle und interessante Tätigkeit. Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher und der Stellvertretung, dem Schriftführer sowie bis zu fünf weiteren Beisitzern. Ausschließlich wahlberechtigte Bürger der Stadt Lübtheen dürfen zur ehrenamtlichen Mitarbeit in einen Wahlvorstand berufen werden. Die Aufgaben am Wahltag setzen sich unter anderem aus der Entgegennahme von Wahlbenachrichtigungen, der Prüfung der Eintragung im Wählerverzeichnis, der Stimmzettelausgabe sowie der Auszählung der Stimmen am Wahlabend zusammen. Wahlvorsteher, deren Stellvertretung und Schriftführer werden im Vorfeld durch uns geschult.
Für die Wahrnehmung eines Wahlehrenamts erhalten Sie ein Erfrischungsgeld, für Verpflegung wird am Wahltag gesorgt sein.
Erleben Sie ein Stück Demokratie und unterstützen Sie uns bei der Durchführung der Wahlen! Wenn Sie also für die Bundestagswahl wahlberechtigt sind und sich für das Wahlehrenamt interessieren, wenden Sie sich bitte an die Gemeindewahlbehörde, Herrn Porsch, Telefon: 038855-71130, E-Mail: wahlen@luebtheen.de.
Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung und bedanken uns vorab!