Waldbrandgefahrenstufe |
4 von 5 - hohe Gefahrab 15.05.2024 |
Die Kommunalverfassung des Landes M-V legt unter § 35 Abs. 1 fest:
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden bildet die Gemeindevertretung einen Hauptausschuss. Dem Hauptausschuss der Stadt Lübtheen gehören laut Hauptsatzung neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sieben Sadtvertreterinnen/Stadtvertreter an. Die Stadtvertretung wählt neben diesen sieben weitere sieben Stadtvertreterinnen/Stadtvertreter als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
Die Hauptsatzung regelt unter § 5 und § 6 Ausschüsse:
§ 5 (1) Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich aus vier Mitgliedern der Stadtvertretung und drei sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner zusammen.
§ 5 (8) Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V übernimmt der Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses. Er berät das Finanz- und Haushaltswesen, insbesondere die Vorbereitung der Haushaltssatzung, die Vorbereitung von Entscheidungen über die Durchführung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.
§ 5 (9) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.
§ 6 (2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 der KV M-V gebildet:
Name | Aufgabengebiet |
Bau- und Wirtschaftsausschuss | Flächennutzungsplanung Bauleitplanung Wirtschaftsförderung Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten Denkmalpflege Probleme der Kleingartenanlagen |
Ausschuss für Soziales, Sport und Kultur |
Betreuung der Schul-, Kinder- und Kultureinrichtungen Kulturförderung und Sportentwicklung Jugendförderung und Sozialwesen Altenbetreuung Behinderten und Seniorenbetreuung Frauen, Familien und Gleichstellung |
Ausschuss für Ordnung, Sicherheit, Umwelt und Naturschutz |
Sicherheit und Ordnung Brandschutz Umwelt- und Naturschutz |
§ 6 (3) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 2 sind öffentlich.
§ 6 (4) Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser setzt sich aus drei Mitgliedern der Stadtvertretung zusammen. Er tagt nichtöffentlich.