| Waldbrandgefahrenstufe |
2 von 5 - geringe Gefahrab 19.05.2026 |
© Stadt Lübtheen
1. Am 11. Mai 2025 findet die Landratswahl im Landkreis Ludwigslust-Parchim statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Stadt Lübtheen ist in 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Friedrich-Ludwig-Jahn Sportstätte
Wahlraum: Trebser Weg 18, 19249 Lübtheen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 2: Jessenitzer Aus- und Weiterbildungsverein e.V.
Wahlraum: Grüner Weg 14, 19249 Lübtheen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 3: Bürgerhaus „Dat olle Amtsgericht"
Wahlraum: Ernst-Thälmann-Platz 6, 19249 Lübtheen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 4: Mehrzweckhalle Lübtheen
Wahlraum: Rudolf-Breitscheid-Straße 30c, 19249 Lübtheen
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 5: Gemeindehaus Lübbendorf
Wahlraum: Mittelweg 31, 19249 Lübtheen OT Lübbendorf
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 6: Gemeindehaus Jessenitz
Wahlraum: Kaarßener Str. 35, 19249 Lübtheen OT Jessenitz
Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk 7: Gemeindehaus Garlitz
Wahlraum: Hauptstraße 70, 19249 Lübtheen OT Garlitz
Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 19.04.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Stadt Lübtheen, Amtsstraße 3, 19249 Lübtheen, Dr. Bernhard Aronsohn Saal, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat nur eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für die Wahl des/der
Landrates/Landrätin des Landkreises Ludwigslust-Parchim, in schwarzem Druck, die Namen der Bewerber der zugelassenen Kandidatenvorschläge unter Angabe des Berufes, der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, und rechts von dem Namen der Partei einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des
Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der
Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Stadt Lübtheen, den 06.05.2025
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Landrätin/ des Landrates für den Landkreis Ludwigslust-Parchim am 11.05.2025
1. Das Wählerverzeichnis für die oben aufgeführte Wahl für die Wahlbezirke der Stadt Lübtheen steht in der Zeit vom 17.04.2025 bis 05.05.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten Dienstag von 09.00 -12.00 Uhr und von 14.00 -18.00 Uhr
Donnerstag von 09.00 -12.00 Uhr und von 14.00 -17.00 Uhr
Freitag von 09.00 -12.00 Uhr
im Bürgerbüro, Amtsstraße 3 in 19249 Lübtheen für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereit.
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis
16. Tag vor der Wahl, spätestens bis zum 25.04.2025 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde der Stadt Lübtheen Amtsstraße 3 in 19249 Lübtheen (Zimmer 2.1.2) unter Angabe der Gründe den Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
19.04.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss bis zum 25.04.2025 (16. Tag vor der Wahl) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzung erteilt.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landratswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Ludwigslust- Parchim oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung ( bis zum 18.04.2025 ) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (bis zum 25.04.2025) versäumt hat,
b) wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können bis Freitag, 09.05.2025, 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Danach ist die Erteilung von Wahlscheinen nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis Samstag, den 10.05.2025, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Am Wahltag bis 15.00 Uhr können Wahlscheine beantragt werden,
• wenn Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5.2 Buchstabe a und b) nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind, oder
• wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person folgende erforderliche Unterlagen für die Briefwahl:
• einen amtlichen orangenen Stimmzettel
• einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
Wenn der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle gewählt werden.
Die Abholung des Wahlscheines und Briefwahlunterlagen für einen anderen sind nur möglich, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer gesonderten schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Wahlbriefe im amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Wähler nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Lübtheen, den 15.04.2025
Gemeindewahlbehörde Stadt Lübtheen
Am 11. Mai 2025 findet die Landratswahl des Landkreises Ludwigslust-Parchim statt. Die Durchführung einer Wahl stellt eine große Herausforderung dar, die nur durch Mithilfe von ehrenamtlichen Wahlhelfern am Wahltag bewältigt werden kann. Daher sucht die Stadt Lübtheen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und die Besetzung der Wahlvorstände rund 66 ehrenamtliche Helfer.
Jetzt können Sie aktiv werden! Wollten Sie schon immer mal wissen, was hinter den Kulissen einer Wahl vor sich geht? Wie wäre es mit einer Mitarbeit in einem Wahlvorstand? Es erwartet Sie eine verantwortungsvolle und interessante Tätigkeit. Ein Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher und der Stellvertretung, dem Schriftführer sowie bis zu fünf weiteren Beisitzern. Ausschließlich wahlberechtigte Bürger der Stadt Lübtheen dürfen zur ehrenamtlichen Mitarbeit in einen Wahlvorstand berufen werden. Die Aufgaben am Wahltag setzen sich unter anderem aus der Entgegennahme von Wahlbenachrichtigungen, der Prüfung der Eintragung im Wählerverzeichnis, der Stimmzettelausgabe sowie der Auszählung der Stimmen am Wahlabend zusammen. Wahlvorsteher, deren Stellvertretung und Schriftführer werden im Vorfeld durch uns geschult.
Für die Wahrnehmung eines Wahlehrenamts erhalten Sie ein Erfrischungsgeld, für Verpflegung wird am Wahltag gesorgt sein.
Erleben Sie ein Stück Demokratie und unterstützen Sie uns bei der Durchführung der Wahlen! Wenn Sie also für die Bundestagswahl wahlberechtigt sind und sich für das Wahlehrenamt interessieren, wenden Sie sich bitte an die Gemeindewahlbehörde, Herrn Müller, Telefon: 038855-711-31, E-Mail: wahlen@luebtheen.de.
Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung und bedanken uns vorab!