Der Wahltag ist der 20. September 2026. Der Termin für eine mögliche Stichwahl ist der 11. Oktober 2026.
Die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (m/w/d) beträgt gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Lübtheen vom 03.07.2025 sieben Jahre.
Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten.
I. Wahlgebiet
Jeder zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eingereichte Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet der Stadt Lübtheen (§ 62 Abs. 2 LKWG M-V).
II. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters sind die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 66 LKWG M-V zu beachten.
Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die
am Tag der Wahl nicht nach§ 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG M-V) müssen erfüllt sein, insbesondere die persönliche und gesundheitliche Eignung(§ 6 i. V. m. § 12 LBG M-V und§ 7 Beamtenstatusgesetz). Die Bewerber (m/w/d) haben Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
III. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V
bis spätestens 07. Juli 2026, 16:00 Uhr (75. Tag vor der Wahl)
schriftlich und vollständig bei der Gemeindewahlleitung unter der folgenden Anschrift einzureichen:
Stadt Lübtheen
Gemeindewahlleitung
Amtsstraße 3
19249 Lübtheen
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des
§ 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden Erklärung der Vertrauenspersonen.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke (5.1.1. bis 5.2. der Anlage 5 LKWO M-V) zu verwenden, die von der Gemeindewahlbehörde kostenfrei ausgegeben wer-den.
Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidaten (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.
IV. Wahlvorschlagsrecht
Gemäß§ 15 Abs. 1 LKWG M-V können Wahlvorschläge von den folgenden Wahlvor-schlagsträgern aufgestellt werden:
1. einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),
2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wähler-gruppe) oder
3. einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerber (m/w/d) vorschlägt (Einzelbewerbung).
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist gemäß§ 62 Abs. 2 LKWG M-V zulässig.
V. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen
Beim Aufstellen der Wahlvorschläge sind die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gemäß§ 62 LKWG M-V i. V. m. § 16 LKWG M-V und§ 24 Landes-und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) zu beachten.
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Mehrere Parteien oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dabei kann sich eine Partei oder Wählergruppe nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten und dieser darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.
Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Handelt es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag, dann muss der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.
Für die Aufstellung eines Bewerbers einer Partei oder Wählergruppe gilt§ 15 Abs. 4 LKWG M-V. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer in einer nach ihrer Satzung zuständigen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt wurde und seine unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerber" und als Zusatz den Namen.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu benennen. Ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlbehörde ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen Wahlvorschlag
(Formblatt 5.1.1 der Anlage 5 LKWO M-V)
Niederschrift der Versammlung gemäß § 62 Abs. 3 LKWG M-V zum Wahlvorschlag
(Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V) Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V)
Der Zustimmungserklärung sind beizufügen:
■ Bescheinigung der Wählbarkeit
(Formblatt 5.1.3, S. 8 der Anlage 5 LKWO M-V)
■ Amtsärztliches Gesundheitszeugnis
■ Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister) Hinweis: Den Antrag auf Ausstellung und Übersendung des Führungszeugnisses an die Wahlbehörde bei der zuständigen Behörde bitte rechtzeitig, ca. zwei Wochen vor dem 73. Tag vor der Wahl stellen.
Die notwendigen Zeugnisse und die Bescheinigung der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Abs. 1 LKWO M-V).
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern Wahlvorschlag
(Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V)
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
■ Bescheinigung der Wählbarkeit
(Formblatt 5.2, S. 8 der Anlage 5 LKWO M-V)
■ Amtsärztliches Gesundheitszeugnis
■ Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister) Hinweis: Den Antrag auf Ausstellung und Übersendung des Führungszeugnisses an die Wahlbehörde bei der zuständigen Behörde bitte rechtzeitig, ca. vier Wochen vor dem 73. Tag vor der Wahl stellen.
Die notwendigen Zeugnisse und die Bescheinigung der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Abs. 1 LKWO M-V).
Wahlvorschläge von Unionsbürgern
Unionsbürger, die bei der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.




