Stadt Lübtheen

Kopfbereich - Suche, Navigation

Inhaltsbereich

Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr: Erlaubnis beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in
Bußgeld
Amtsstraße 3
19249 Lübtheen
Telefon: 038855 711-30
Telefon: 038855 71131
Telefax: 038855 711-99
Homepage: htt­ps://ww­w.luebt­heen.de


Parkmöglichkeiten:
Anzahl: 20


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
FG Straßenverkehr VCard
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt
Telefon: 03871722-3310
E-Mail: Öffnungszeiten:


Montag: 8 - 13 Uhr


Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr


Mittwoch: geschlossen


Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr


Freitag: 8 - 13 Uhr



Frau Karin Scharfschwerdt (B101 (LWL)) VCard
FG Straßenverkehr
Telefon: 03871722-3313
E-Mail:


Frau Sandra Raeck (B101) VCard
FG Straßenverkehr
Telefon: 03871722-3317
E-Mail:


Herr Andre Meier (B112) VCard
FG Straßenverkehr
Telefon: 03871722-3314
E-Mail:


Herr Christian Schreiber (B103 (LWL)) VCard
FG Straßenverkehr
Telefon: 03871722-3315
E-Mail:


Herr Marcel Scherlipp (B101) VCard
FG Straßenverkehr
Telefon: 03871722-3316
E-Mail:


Herr Marco Prieß (B103 (LWL)) VCard
FG Straßenverkehr
Telefon: 03871722-3312
E-Mail:



Allgemeine Informationen

Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei

  • Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
  • Radrennen (z. B. Rad - und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
  • Radtouren (z. B. Rad - Touristik - Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
  • Inline-Skatingwettbewerben,
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
  • Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
  • Straßenfeste, Märkte.
Verfahrensablauf

Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Straßenverkehrsbehörde für Veranstaltungen innerhalb ihres Bezirkes und für Veranstaltungen, die über ihren Bezirk hinausgehen oder mehrere Länder berühren, wenn die Veranstaltung in ihrem Bezirk beginnt. Dies gilt für:

  • Straßenverkehrsbehörde der Landkreise
  • Straßenverkehrsbehörde der kreisfreien Städte
  • Straßenverkehrsbehörde der großen kreisangehörigen Städte

Die Straßenverkehrsbehörde der Ämter und amtsfreien Gemeinden ist zuständig für Veranstaltungen innerhalb ihres Bezirkes, dagegen die höhere Straßenverkehrsbehörde, wenn die Veranstaltung über ihren Bezirk hinausgeht.

Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • formgebundener Antrag

Des Weiteren als optionale Anlagen:

  • Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
  • Zeitplan,
  • Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
  • Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
  • Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.
  • Streckenführung
  • Zeitplan
  • Stellungnahme der Polizei
  • Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
  • Versicherungsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
  • :10,20 EUR - 767,00 EUR
    für die Entscheidung über die Erlaubnis
  • :10,20 EUR - 767,00 EUR
  • :767,00 EUR - 2.301,00 EUR
    für die Entscheidung über die Erlaubnis bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand
  • :767,00 EUR - 2.301,00 EUR
    bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand
  • :17,00 EUR - 850,00 EUR
    tägliche Sondernutzungsgebühren für besondere Veranstaltungen an Bundesfern- und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann

Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.

Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :1 Monat
  • :1 Monat
  • :10 Jahre
  • :10 Jahre
Rechtsbehelf

Widerspruch

zurück