Stadt Lübtheen

Kopfbereich - Suche, Navigation

Inhaltsbereich

Spielhalle: Betriebserlaubnis beantragen

Ansprechpartner/in
Stadt Lübtheen
Amtsstraße 3
19249 Lübtheen
Telefon: 038855 711-0
Telefax: 038855 711-99
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.luebt­heen.de
Montag: nach Vereinbarung
Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr u. 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr u. 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Zuständige Stelle

Oberbürgermeister/ Bürgermeister der kreisfreien Städte und große kreisangehörige Städte, Amtsvorsteher der Ämter und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Voraussetzungen
  • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Eine Vereinbarkeit insbesondere mit § 5 GlüStVAG M-V ist gegeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
  • Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, welches den Vorgaben des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entspricht
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
  • Pacht-/Mietvertrag
  • Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Grundriss
  • Pachtvertrag
  • Handelsregisterauszug
  • Identifikationsdokument
  • Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
  • sonstige Unterlagen
  • Genossenschaftsregisterauszug
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
Welche Gebühren fallen an?
  • :174,00 EUR - 1.872,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :10 Jahre
  • :1 Monat
Was sollte ich noch wissen?

Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages ist zu beachten. So ist zum Beispiel zwischen Spielhallen und zu Schulen ein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten.

zurück