Stadt Lübtheen

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Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ahnden

zuklappenAnsprechpartner/in
Bußgeld
Amtsstraße 3
19249 Lübtheen
Telefon: 038855 711-30
Telefon: 038855 71131
Telefax: 038855 711-99
Homepage: htt­ps://ww­w.luebt­heen.de


Parkmöglichkeiten:
Anzahl: 20


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Verkehrsüberwachung VCard
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt
Telefon: +49 3871722-3700
E-Mail: Öffnungszeiten:


Montag 8 bis 13 Uhr


Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr


Mittwoch geschlossen


Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr


Freitag 8 bis 13 Uhr



Frau Kröger VCard
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Verkehrsüberwachung
Telefon: 03871722-3722
E-Mail:


Frau Mulsow VCard
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Verkehrsüberwachung
Telefon: 03871722-3719
E-Mail:


Frau Seidel VCard
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Verkehrsüberwachung
Telefon: 03871722-3703
E-Mail:



Allgemeine Informationen

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

Verwarnungsgeld :

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld :

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

Verfahrensablauf

Verwarnung/Anhörung
Bußgeldbescheid
Einspruch
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Urteil des Amtsrichters in Strafsachen

Zuständige Stelle

Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte

Ausnahme:
Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

Voraussetzungen

Feststellung der Ordnungswidrigkeit

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
  • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung
Bearbeitungsdauer

unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung (Auswertung bildgebender Verfahren ist langwieriger als eine Verwarnung im Rahmen einer polizeilichen Anhaltekontrolle)

Anträge / Formulare

keine

Was sollte ich noch wissen?

keine

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