Die Eheschließenden können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Zum Ehenamen können die Eheschließenden den Geburtsnamen eines Ehepartners, den zur Zeit der Erklärung geführten Famliennamen des Ehepartners (beispielsweise ein tatsächlich geführter Name aus einer früheren Ehe) oder einen aus den Namen beider Eheschließenden gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) bestimmen.
Wird nur der Name eines Ehepartners zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Zum Begleitnamen können dabei der Geburtsname dieses Ehepartners oder der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname dieses Ehepartners sein.
Darüber hinaus ist es möglich, den Ehenamen in einer dem Geschlecht angepassten Form zu führen, wenn dies nach sorbischer Tradition oder in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen eines Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.



