Das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Ausschlussgründe vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit für die Landtagswahl müssen festgestellt werden.
| Waldbrandgefahrenstufe |
2 von 5 - geringe Gefahrab 19.05.2026 |
Ansprechpartner/in| Gert Müller | |
| Rathaus, Zimmer 1.3.1 // 1. OG Amtsstraße 3 19249 Lübtheen Telefon: 038855 711-31 Telefax: 038855 711-99 E-Mail: ordnungsamt@luebtheen.deE-Mail: g.mueller@luebtheen.de
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| Matthias Fahrin | |
| Rathaus, Zimmer 1.2.5 // 1. OG Amtsstraße 3 19249 Lübtheen Telefon: 038855 711-30 Telefax: 038855 711-99 E-Mail: ordnungsamt@luebtheen.deE-Mail: m.fahrin@luebtheen.de
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Wählbar zu Landtagswahlen (d. h. als Abgeordnete/r des Landtages) sind alle Personen, die am Wahltag
Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde, Landeswahlleitung/ Kreiswahlleitung
Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde
Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse
keine