Wer sich um ein Mandat im Kreistag oder in der Stadt- bzw. Gemeindevertretung bewirbt, muss die Kriterien der Wählbarkeit erfüllen. Das ist beim Einreichen der Wahlvorschläge nachzuweisen.
| Waldbrandgefahrenstufe |
2 von 5 - geringe Gefahrab 19.05.2026 |
Ansprechpartner/in| Gert Müller | |
| Rathaus, Zimmer 1.3.1 // 1. OG Amtsstraße 3 19249 Lübtheen Telefon: 038855 711-31 Telefax: 038855 711-99 E-Mail: ordnungsamt@luebtheen.deE-Mail: g.mueller@luebtheen.de
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| Matthias Fahrin | |
| Rathaus, Zimmer 1.2.5 // 1. OG Amtsstraße 3 19249 Lübtheen Telefon: 038855 711-30 Telefax: 038855 711-99 E-Mail: ordnungsamt@luebtheen.deE-Mail: m.fahrin@luebtheen.de
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Wählbar zu Kreistagswahlen sowie zu Stadt- bzw. Gemeindevertretungswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag
Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Nicht wählbar sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch dann, wenn sie infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
Die Kandidatin oder der Kandidat beantragt die Erteilung einer Wählbarkeitsbescheinigung selbst bei der Wahlbehörde oder Meldebehörde ihrer oder seiner alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung oder erteilt hierfür eine schriftliche Vollmacht (an den Wahlvorschlagsträger (Partei oder Wählergruppe) oder eine sonstige Person).
Die Vollmacht kann mit der Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag „Anlage 4 Formblatt 4.1.3 Seite 2“ Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) oder im Wahlvorschlag der Einzelbewerbung „Anlage 4 Formblatt 4.2 Seite 2“ LKWO M-V erteilt werden.
Die Beantragung der Wählbarkeitsbescheinigung kann
erfolgen.
Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt die Gemeindebehörde (Wahl- oder Meldebehörde) die Bescheinigung der Wählbarkeit. Wurde die Bescheinigung per E-Mail oder im elektronischen Antragsverfahren beantragt, sendet die Meldebehörde die Bescheinigung an die im Melderegister verzeichnete Adresse der Kandidatin beziehungsweise des Kandidaten. Von dort muss sie dann dem Wahlvorschlag beigefügt werden, bevor dieser bei der Wahlleitung eingereicht wird.
Zuständig ist Gemeindewahlbehörde oder die Meldebehörde.
Zuständig ist Gemeindewahlbehörde oder die Meldebehörde.
keine
Einreichung zusammen mit den übrigen Wahlvorschlagsunterlagen bei der Kreiswahlleitung (bei Kreistagswahl) oder bei der Gemeindewahlleitung (bei Gemeindevertretungswahl) bis zum 75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.
sofort bis wenige Tage
Schriftliche Vollmacht bei Beantragung durch den Wahlvorschlagsträger oder eine sonstige Person (Schriftformerfordernis).
Die Formularvordrucke sind bei der Kreiswahlleitung bzw. bei der Gemeindewahlleitung erhältlich oder im Internet abrufbar, zum Beispiel unter:
Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag, Seite 2 (Formblatt 4.1.3)
Wahlvorschlag (Einzelbewerbung), Seite 2 (Formblatt 4.2)
Die Kreiswahlleitung oder die Stadt- beziehungsweise Gemeindewahlleitung fordert gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) nach der Bestimmung des Tages der Wahl so früh wie möglich durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.