Stadt Lübtheen

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Förderung: Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in
Allgemeine Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement
Amtsstraße 3
19249 Lübtheen
Telefon: 038855 711-43
Telefax: 038855 711-99
Homepage: htt­ps://ww­w.luebt­heen.de


Parkmöglichkeiten:
Anzahl: 20


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Was wird gefördert?

Die Zuwendungen werden für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt, die auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde festgelegt sind.

Wer wird gefördert?

Das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Rückbau von Wohnungen“ soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer bei der Beseitigung von Wohnungsleerständen und deren Folgen unterstützen. Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile stabilisiert werden. Rückbaumaßnahmen sind als Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden und der Wohnquartiere anzusehen.

Wie wird gefördert?

Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.

Verfahrensablauf
  • Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten.
  • Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
  • Nach Eingang des Antrags prüft das Landesförderinstitut das Vorliegen der Voraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, schlägt das Landesförderinstitut dem Ministerium die Rückbaumaßnahme zur Aufnahme in das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vor. Wird die Rückbaumaßnahme in das Programm aufgenommen, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme und kann nach Abschluss der einzelnen Rückbaumaßnahme die Auszahlung der Fördermittel abrufen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der entsprechenden Rückbaurichtlinie M-V.

An wen muss ich mich wenden?

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern   

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern   

Voraussetzungen

Die Zuwendungsvoraussetzungen sind unter Nr. 4 der Rückbaurichtlinie M-V geregelt. Dazu zählen 

  • die räumliche Festlegung eines Fördergebietes durch Beschluss der Gemeinde als Stadtumbaugebiet gemäß § 171b BauGB oder als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB
  • ein von der Gemeinde erstelltes städtebauliches Entwicklungskonzept und die Rückbaumaßnahmen müssen diesem entsprechen.
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :05.01.2021 bis 30.06.2027
  • :bis 15.10.2024
Rechtsbehelf
  • Widerspruch
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