Sie können sich zur Europawahl selbst zur Wahl stellen. Dies ist unter anderem an Ihre Wählbarkeit geknüpft.
| Waldbrandgefahrenstufe |
2 von 5 - geringe Gefahrab 19.05.2026 |
Ansprechpartner/in| Gert Müller | |
| Rathaus, Zimmer 1.3.1 // 1. OG Amtsstraße 3 19249 Lübtheen Telefon: 038855 711-31 Telefax: 038855 711-99 E-Mail: ordnungsamt@luebtheen.deE-Mail: g.mueller@luebtheen.de
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| Matthias Fahrin | |
| Rathaus, Zimmer 1.2.5 // 1. OG Amtsstraße 3 19249 Lübtheen Telefon: 038855 711-30 Telefax: 038855 711-99 E-Mail: ordnungsamt@luebtheen.deE-Mail: m.fahrin@luebtheen.de
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Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Sie müssen hierfür zunächst wählbar sein.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie wählbar, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch am Wahltag besitzen. Außerdem müssen Sie am Wahltag volljährig sein. Sie sind allerdings nicht wählbar, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.
Wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind, sind Sie wählbar, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Sie am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie verlieren Ihre Wählbarkeit wiederum, wenn Sie in Deutschland oder Ihrem Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden oder Ihnen Ihre Wählbarkeit auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt wurde. Sie sind auch nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Amt ausüben dürfen.
Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.
Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.
In Mecklenburg Vorpommern ist die zuständige Stelle in den amtsfreien Gemeinden die Gemeindeverwaltung, in den Städten die Stadtverwaltung und in den Ämtern die Amtsverwaltung.
In amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.
Gemeindewahlbehörde
Sie sind wählbar, wenn
Zudem dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
gegebenenfalls Personalausweis bzw. ausländisches Ausweisdokument
keine
abhängig vom Einzelfall
Bei der Europawahl hat jede Bewerberin und jeder Bewerber dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über ihre/seine Wählbarkeit beizufügen:
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen zusätzlich eine Versicherung an Eides statt mit weiteren persönlichen Angaben vorlegen (Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b Europawahlordnung).